Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Den Geschäftsbeziehungen zwischen der bwt Hannover GmbH, im Folgenden bwt genannt, und dem Besteller liegen die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers und zwar auch dann, wenn bwt hierauf nicht in jedem Fall Bezug nimmt. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten bwt grundsätzlich nicht, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird.

2. Angebote

Die Angebote von bwt, einschließlich der Lieferzeitangaben, sind freibleibend. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster und technische Angaben sind nur insoweit maßgebend, als sie von bwt ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden und auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag bwt nicht erteilt wird, sind die zum Angebot zugehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. bwt behält sich das Recht vor, für vom Besteller ausdrücklich verlangte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsunterlagen ein ortsübliches Entgelt zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

bwt ist nicht verpflichtet überlassene Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Formen und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzungen vom Besteller zu vertreten. Wird der Lieferant aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, ihn freizustellen bzw. dem Lieferanten die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Rechtsverletzung zu ersetzen.

3. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen bwt und dem Besteller kommt durch den Auftrag des Bestellers und die Annahme von bwt mittels einer Auftragsbestätigung in dem Zeitpunkt zu Stande, in dem die Auftragsbestätigung dem Besteller zugeht.

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Eingang der Bestellung bei bwt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen bwt – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. bwt wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zur höheren Gewalt gehören auch Betriebsstörungen wie z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob dieser Umstand bei bwt, seinem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen von bwt für den Besteller zumutbar scheinen, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch bwt beschafft wird, ist diese Vertreter des Bestellers.

Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller. Besteht der Besteller ausdrücklich auf Herstellung und Lieferung der Ware, ohne eine evtl. notwendige behördliche Genehmigung abzuwarten und wird diese im Nachhinein versagt, ist er verpflichtet, die Ware abzunehmen und ordnungsgemäß zu bezahlen. Werden aufgrund behördlicher Auflagen Änderungen bei der bestellten Ware nötig, gelten diese als Auftragserweiterung.

4. Lieferung – Abnahme und Gefahrenübergang

Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf den Besteller über. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme in Verzug ist. Insoweit ist er verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§640 BGB). Geschieht dies nicht, so gilt das Werk gleichwohl als abgenommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Seit der Lieferung oder Montage ein Tag vergangen ist und der Kunde mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat, oder
  • b) Lieferung und -sofern geschuldet- Montage abgeschlossen sind und eine von bwt zur Abnahme gesetzte angemessene Frist unter Hinweis auf die Folgen der Abnahmefiktion verstrichen ist, oder
  • c) Seit der Lieferung oder Montage ein Tag vergangen ist und der Besteller einen Mangel nicht angezeigt hat.

Der Besteller hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen ist dies auf dem Lieferschein des Spediteurs oder Frachtführers schriftlich zu vermerken. Mindermengen bedürfen der Bestätigung durch den Spediteur oder Frachtführer. Zudem ist sofort nach dem Empfang eine Sichtprüfung mit dem Transporteur durchzuführen. Die Bestandsaufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Abrufaufträge werden im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt. Sind Abruftermine vereinbart, kann bwt nach Ablauf des Termins die Bezahlung der bereitgestellten Mengen verlangen, ohne den Besteller zuvor in Verzug gesetzt zu haben. Nimmt dieser die abgerufene, bereitgestellte Ware nicht fristgerecht ab, kann bwt sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und nach spätestens 8-monatiger Einlagerung Zahlung der noch nicht abgenommenen Abrufmenge verlangen. Mehr- oder Minderlieferung im üblichen Rahmen gelten als vereinbarte Teillieferung und sind zulässig.

5. Montage

Bei übernommenen Montagearbeiten ist vom Besteller sicher zu stellen, dass diese ohne Behinderung und Verzögerung aus der Sphäre des Bestellers durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Werden Messestände, Werbeanlagen oder allgemeine Hinweisschilder durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.

6. Allgemeine Sorgfaltspflichten

Der Besteller hat jegliches Eigentum von bwt, das in seinem Besitz steht, mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Dies gilt insbesondere im Falle der Vermietung von bwt gehörenden Gegenständen. Beginnend mit der Abnahme derartiger Gegenstände bis zur Rückgabe an bwt trägt der Besteller die Gefahr für Beschädigungen und Verlust dieser Gegenstände. Kommt es dennoch zu Beschädigungen oder dem Verlust der Gegenstände, hat der Besteller den Nachweis zu erbringen, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Eine Überlassung an Dritte ist nicht erlaubt.

7. Erfüllungsverweigerung

Verweigert der Besteller bereits vor Lieferung oder Montage der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrages oder gerät er in Annahmeverzug, ist bwt berechtigt, einen pauschalen Schaden in Höhe von 20% der vertraglich vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, auf Seiten von bwt sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden. Im Übrigen wird auf Ziffer 2 Absatz 2 verwiesen.

8. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von bwt zahlbar sofort netto Kasse. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Beanstandungen geltend gemacht werden.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren von bwt bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen Eigentum von bwt. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von bwt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter der Bedingung berechtigt, dass er den Eigentumsvorbehalt der bwt an seinen Abnehmer weiterleitet. Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter, die den Eigentumsvorbehalt von bwt betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte von bwt erforderlich sind. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an bwt ab, die die Abtretung annimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

Es ist dem Besteller untersagt mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte von bwt in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an bwt abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. bwt behält sich jedoch ausschließlich die selbständige Einziehung der Forderungen insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen von bwt muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

10. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch bwt zu untersuchen und bwt unverzüglich anzuzeigen, wenn sich ein Mangel zeigt. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Ansonsten gilt die Ware auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt.
  2. bwt übernimmt für sämtliche von ihr gelieferten Waren die Gewährleistung. Sofern von Dritten bei der Anlieferung derer Waren erkennbar falsche Angaben gemacht wurden, ist dies nicht von bwt zu vertreten. Das gleiche gilt für verschwiegene und nicht erkennbare Mängel. Hiervon werden allerdings nur Fehler erfasst, die beim vertraglichen, bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auftreten. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die schriftlich durch bwt bestätigte Produktbeschreibung oder diejenige des Herstellers. Nicht schriftlich bestätigte Datenblätter, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  3. Im Falle von Beanstandungen und Rügen hat bwt das Recht zur Überprüfung der Ware. Bestätigt sich der Mangel, hat bwt zunächst das Recht zur Nachbesserung. Scheitert die Nachbesserung oder ist sie von vornherein nicht aussichtsreich, liefert bwt an Stelle der mangelhaften Ware ersatzweise eine den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Ware nach.
  4. Die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen zwingende gesetzliche Ansprüche, etwa aus Produkthaftung oder einem selbständigen Garantieversprechen. Gleiches gilt bei auftretenden Fehlern, die auf nicht durch bwt vorgenommene Änderungen an der Ware zurückzuführen sind. bwt übernimmt keine Gewähr, dass die gelieferten Produkte den speziellen Verwendungszwecken des Bestellers entsprechen oder mit anderen Produkten des Bestellers ein und desselben Herstellers oder anderer Hersteller störungsfrei und ohne Beeinträchtigung einsetzbar oder verwendbar sind.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung. Bei Verträgen über gebrauchte Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Ware.
  6. Garantieerklärungen anderer Hersteller gelten nicht für und gegen bwt. Bwt erteilt an ihre Besteller keine Garantien im Rechtssinne.
  7. Ist eine von bwt dem Besteller übergebene Montageanleitung fehlerhaft, ist bwt lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Schlägt sowohl die Nachbesserung als auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nur geringfügigen Mangel, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  9. Tritt der Besteller berechtigter Weise nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn bwt die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn bwt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, sowie im Fall von zu vertretender Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter.
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
  3. Gleichermaßen wird die Haftung ausgeschlossen, sofern sie auf äußeren Einflüssen wie Spannungsschwankungen, unsachgemäße Installation, falsche Bedienung bzw. Benutzung, Wartung oder Veränderung am Produkt auf Seiten des Bestellers oder durch vom Besteller beauftragte Dritte beruht. Gleiches gilt für auftretende Mängel durch normale Abnutzung und Verschleiß.

12. Archivierung

Dem Lieferanten zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollten die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

13. Periodische Arbeiten/Leistungen

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten/Leistungen können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der jeweilige Geschäftssitz von bwt. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

16. Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Stand: 01.01.2022

bwt behält sich das Recht vor, eine Anzahlung zu verlangen, und zwar in der Form, dass je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung, bei Montage bzw. Lieferbereitschaft und der Rest bei Abnahme fällig werden.
Im Falle eines Zahlungsverzuges berechnet bwt dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren, dann allerdings nachzuweisenden, Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Als Schaden gelten auch Mahn- und Inkassokosten.
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten durch den Besteller sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden.

Am Ende zählt das Gespräch. Wir freuen uns auf Sie!

Konnten wir Sie überzeugen? Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!